Allgemeine Prüfungsordnung (APO) / Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung (ASPO)

Die Allgemeine Prüfungsordnung (APO) bzw. die Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung (ASPO) „dient der Ausfüllung und Ergänzung der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen (RaPO)“ in Bayern. In der APO bzw. ASPO werden Regelungen zum Studium (nur in der ASPO) und zum Prüfungswesen für die angebotenen Bachelor- und Masterstudiengänge sowie andere Studienformate an der jeweiligen Hochschule festgeschrieben. „Für die jeweiligen Studiengänge und andere Studienformate werden Studien- und Prüfungsordnungen zur Ausfüllung [der APO / ASPO] erlassen.“ (§1 APO OTH Regensburg 2019) Ab dem 01.01.2023 wird durch die APO / ASPO das Bayerische Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) für die jeweilige Hochschule ausgefüllt und ergänzt.

 

Quelle:

OTH Regensburg (2019): Allgemeine Prüfungsordnung (APO) der Ostbayerischen Technischen Hochschule Regensburg; Abrufbar unter: https://www.oth-regensburg.de/fileadmin/media/hochschule/organisation/rechtliche_grundlagen/satzungen_ordnungen/pdf/2019/APO_konsolidiert_2019_neu.pdf; Stand: 15.06.2022

 


Ausarbeitung

Eine Ausarbeitung wird in physischer Form, als Dokument, Zeichnung, künstlerisches Objekt, Video usw. erstellt, aus der der Kompetenzerwerb anhand einer definierten Aufgabenstellung hervorgeht. Eine Ausarbeitung kann als Sammelbezeichnung für zahlreiche andere Prüfungsformen verstanden werden, in Abhängigkeit von den konkreten Bestimmungen in den jeweiligen Prüfungsordnungen entsprechen folgende Prüfungsformen hinsichtlich ihrer charakteristischen Merkmale häufig einer Ausarbeitung: Studienarbeit, Projektarbeit, Fallanalyse, Dokumentation, Hausarbeit, (E-)Portfolio, Seminararbeit, Bericht, Take-Home-Exam, Prüfungsstudienarbeit, Modell, Mappe, Zeichnung, CAD-Konstruktion, künstlerisches Objekt, Lerntagebuch.

Mit den ii.oo-Merkmalen für Prüfungsformen wird eine Ausarbeitung wie folgt charakterisiert:

  • Aufsicht: Ohne Aufsicht
  • Prüfungsort: An einem beliebigen Ort
  • Werkzeuge zur Bearbeitung: Papier, Stift, Textverarbeitungsprogramme, fachspezifische Software, Präsentationssoftware usw.
  • Bearbeitungszeit: In einem festgelegten Zeitfenster oder individuelle Zeiteinteilung im Rahmen eines längeren Zeitraums
  • Antwort-Wahl-Verfahren: Möglich
  • Hilfsmittel: Verwendung möglich
  • Einzel-/ Gruppenprüfung: Beides möglich
  • Vorbereitung: Prüfungsaufgaben sind vor der Prüfung bekannt
  • Prüfungssysteme: Moodle und/oder E-Portfoliosysteme

Ergänzungen oder Abweichungen sind möglich, z. B. "Ausarbeitung unter Zeitdruck", "Ausarbeitung unter Zeitdruck ohne Vorbereitung" etc.


Bayerische Fernprüfungserprobungsverordnung (BayFEV)

In Bayern werden in der Bayerischen Fernprüfungserprobungsverordnung (BayFEV) die rechtlichen Rahmenbedingungen für elektronische Fernprüfungen festgelegt (vgl. BayFEV 2020).

 

Quelle:

Bayerische Fernprüfungserprobungsverordnung (BayFEV) (2020): Abrufbar unter: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayFEV; Stand: 23.12.2021

 


Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG)

Das Bayerische Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) löst seitdem 01.01.2023 die Rahmenprüfungsordnung (RaPo) ab. Die letzte Reform wurde bereits im Jahr 2006 verabschiedet, seither hat sich die bayerische Hochschullandschaft zu einem herausragenden Wissenschaftsstandort herausgebildet. Aufgrund neuer Herausforderungen für die Hochschulen, wie zum Beispiel Digitalisierung, Klimawandel oder auch die Covid19-Pandemie, war eine Reform notwendig. (vgl. StMWK 2023) Das BayHIG gibt den rechtlichen Rahmen für (nicht-)staatliche Hochschulen und Studierendenwerke vor.

 

Quelle:

StMWK - Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst: Das Bayerische Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG); Abrufbar unter: https://www.stmwk.bayern.de/wissenschaftler/hochschulen/hochschulrechtsreform.html; Stand: 09.01.2023

 


Bring Your Own Device - BYOD

Bring Your Own Device (BYOD) bedeutet, dass die Studierenden ihre eigenen Endgeräte – wie z. B. Smartphone, Tablet oder Laptop - mit an die Hochschule bringen sollen, um damit mediengestützte Aufgaben in Lehrveranstaltungen zu bearbeiten. Aber auch bei digitalen Prüfungen kann das Prinzip BYOD angewendet werden. (vgl. e-teaching 2021) Zu beachten ist jedoch, dass im Sinne der Chancengleichheit idealerweise Leihgeräte von der jeweiligen Hochschule zur Verfügung gestellt werden sollten.

Quelle:
e-teaching: Bring Your Own Device; Abrufbar unter: https://www.e-teaching.org/didaktik/gestaltung/byod; Stand: 13.12.2021


Chancengleichheit

Chancengleichheit ist eine rechtliche Anforderung und bedeutet, dass in einer konkreten Prüfungssituation für alle Prüflinge die gleichen externen Rahmenbedingungen gelten müssen. Dies betrifft z. B. die Prüfungsform innerhalb eines Semesters und die zur Verfügung gestellte Ausstattung. Chancengleichheit bezieht sich nicht auf die individuellen Bedingungen der einzelnen Prüflinge (z. B. Schreibgeräte, Befinden am Prüfungstag usw.) (vgl. Fischer et al.2022; Birnbaum 2021).

 

Quelle:
Fischer, Edgar; Jeremias, Christoph; Dieterich, Peter (2022): Prüfungsrecht. 8., vollständig neubearbeitete Auflage. München: C.H. Beck (NJW Praxis, Band 27/2).

Birnbaum, Christian (Hg.) (2021): COVID-19: Bildungsrecht in der Corona-Krise. Frühkindliche Bildung - Schule - Hochschule - Berufsbildung. München: C.H.Beck (Beck-Online Bücher).


Constructive Alignment

Constructive Alignment bezeichnet die optimale Abstimmung von Lernzielen, Lehr-Lern-Methoden sowie der Prüfungsform einer Lehrveranstaltung. Das bedeutet, dass die Lehrenden den Studierenden in Form von Lernzielen vorgeben, was sie in der Lehrveranstaltung lernen sollen und was somit zugleich in der Prüfung abgefragt wird. Um die Studierenden bei diesem Lernprozess zu unterstützen, müssen die Lehrenden passende Lehr-Lern-Methoden wählen. Die Lehr-Lern-Methoden sollen die Studierenden dabei unterstützen, die in den Lernzielen angestrebten Kompetenzen leichter erwerben zu können. Bei der Prüfungsgestaltung sollten Lehrende darauf achten, dass überprüft werden kann, ob die Studierenden die festgelegten Lernziele erreicht haben.

 

Quelle:

Macke, Gerd; Hanke, Ulrike; Viehmann-Schweizer, Pauline; Raether Wulf (2016): Kompetenzorientierte Hochschuldidaktik. Weinheim: Beltz Verlag.


Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) regelt europaweit die Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Die DSGVO basiert auf Artikel 8 der Grundrechtecharta. Dort ist der Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen, mit besonderer Berücksichtigung auf das Recht auf Schutz personenbezogener Daten verankert. Wenn es im Hochschulkontext zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten kommt, findet die DSGVO Anwendung. Personenbezogene Daten sind demnach alle Informationen, die sich auf natürliche Personen beziehen. Diese können von Klarnamen bis hin zu Pseudonymen (z. B. im Hochschulkontext können dies Matrikelnummern sein) reichen und müssen geschützt werden. (vgl. TU-Graz 2022)

 

Quelle:

TU Graz: Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO); Abrufbar unter: https://e-campus.st/moodle/mod/glossary/view.php?id=23&mode=letter&hook=D&sortkey=&sortorder=; Stand: 15.02.2022

 


Diagnostische Prüfung

Diagnostische Prüfungen werden zu Beginn eines Semesters durchgeführt, um den Wissens- und Kompetenzstand der Studierenden abzufragen. Somit bekommen die Lehrenden einen Überblick, welche Voraussetzungen die Studierenden mitbringen und wie sie auf Basis dessen die Lehrveranstaltung gestalten sollten. Aber auch die Studierenden erhalten dadurch ein Feedback über ihren Wissens- und Kompetenzstand. Zu diagnostischen Prüfungen zählen auch Eingangsklausuren oder Einstufungstests. (vgl. Weiterbildung Mittelhessen hoch 3 2022) Zur Abgrenzung siehe auch „formative“ sowie „summative Prüfung“.

 

Quelle:
Weiterbildung Mittelhessen hoch 3 (2022): E-Prüfungen; Abrufbar unter: https://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=&ved=2ahUKEwiLyNS5n9X4AhVZi_0HHUpfB-UQFnoECAgQAQ&url=https%3A%2F%2Filias.uni-giessen.de%2Filias%2Fgoto.php%3Ftarget%3Dfile_72678_download%26client_id%3DJLUG&usg=AOvVaw3uRWdRFOH2EeTjdwbqqvNZ; Stand: 01.07.2022


Digitale Prüfung

Im Projekt ii.oo wird der Begriff „digitale Prüfung“ wie folgt definiert;
Digitale Prüfungen können folgende zwei Ausprägungen haben:

  • Die Studierenden kommen während der Prüfungsdurchführung mit einem digitalen Medium in Berührung. Die Übermittlung der Prüfungsleistung oder die Kommunikation zwischen Lehrenden und Studierenden findet in der Regel über ein digitales Kommunikationssystem statt.
  • Oder es handelt sich um die Prüfungsart „elektronische Prüfung“, welche nach Fischer et al. (2022) wie folgt definiert wird: Bei elektronischen Prüfungen handelt es sich um eine Prüfungsart, die rein digital durchgeführt wird. „Der Studierende [gibt] die Prüfungsleistung unmittelbar in einen Computer [ein], so dass diese dann sofort im Bereich der Prüfungsbehörde auf deren Server gespeichert wird. […] [D]ie rein digitale Verarbeitung der Prüfungsleistung unterscheidet die elektronische Prüfung“ von anderen digitalen Prüfungen.

Digitale Prüfungen können in Präsenz und / oder als Fernprüfung bzw. Online-Prüfung durchgeführt werden.

 

Quelle:

Fischer, Edgar; Jeremias, Christoph; Dieterich, Peter (2022): Prüfungsrecht. 8., vollständig neubearbeitete Auflage. München: C.H. Beck (NJW Praxis, Band 27/2).